BGH Urteil

Fristlose Kündigung und nachfolgende Schonfristzahlung: Ordentliche Kündigung treuwidrig?

Neutral
Aktenzeichen: VIII ZA 2/26
Urteil vom: 23.06.2026

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2026, Az. VIII ZA 2/26


"Jedoch folgt die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Beklagten daraus, dass das Berufungsgericht die – in den Fällen einer durch eine Schonfristzahlung unwirksam gewordenen fristlosen Kündigung und einer auf den gleichen Zahlungsrückstand gestützten ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) – gebotene Prüfung, ob die Berufung des Klägers auf die ordentliche Kündigung (ausnahmsweise) als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheint ... unterlassen hat."

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2026, Az. VIII ZA 2/26
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