Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2026, Az. VIII ZA 2/26
BGH Urteil
Fristlose Kündigung und nachfolgende Schonfristzahlung: Ordentliche Kündigung treuwidrig?
Neutral
Aktenzeichen:
VIII ZA 2/26
Urteil vom:
23.06.2026
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2026, Az. VIII ZA 2/26
"Jedoch folgt die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Beklagten daraus, dass das Berufungsgericht die – in den Fällen einer durch eine Schonfristzahlung unwirksam gewordenen fristlosen Kündigung und einer auf den gleichen Zahlungsrückstand gestützten ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB) – gebotene Prüfung, ob die Berufung des Klägers auf die ordentliche Kündigung (ausnahmsweise) als treuwidrig (§ 242 BGB) erscheint ... unterlassen hat."
Volltext der Entscheidung
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